Rechtlicher Rahmen

Das Patientenrechtegesetz ist in den §§ 630 a ff BGB verankert. Hier ist das Arzt-Patient-Verhältnis als eigener Vertrag geregelt und schreibt wesentliche Rechte der Patientinnen und Patienten wie zum Beispiel das Recht auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung und Information oder das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen vor. Rechte von Minderjährigen werden nicht ausdrücklich angesprochen, es gelten daher die allgemeinen Regelungen des BGB. Die Rechtsfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden. Damit verbunden ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten innezuhaben. Dazu gehört auch das Selbstbestimmungsrecht jedes bzw. jeder Einzelnen. Die Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen kann nicht gleichgesetzt werden mit der Geschäftsfähigkeit. Bei Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Tragweite der Entscheidung muss die Einwilligung durch die Minderjährige bzw. den Minderjährigen erfolgen, sonst ist ein Eingriff entsprechend § 823 BGB als Körperverletzung anzusehen. Ersatzweise muss eine Einwilligung durch die Sorgeberechtigten erfolgen. Kompliziert wird eine Behandlung Jugendlicher dadurch, dass Minderjährige grundsätzlich nur eingeschränkt geschäftsfähig sind und keine Verträge, die zu ihrem rechtlichen Nachteil sind, abschließen können. Das bedeutet, dass sobald eine Bezahlung für die Behandlungsleistung anfällt, ist eine Einwilligung der sorgeberechtigten Personen nach § 107 BGB erforderlich, da der Behandlungsvertrag mit den Sorgeberechtigten geschlossen wird. Schwieriger wird es, wenn eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher selbst die Behandlung, die die Eltern wollen, ablehnt. Dann greift das Selbstbestimmungsrecht des Jugendlichen und dies steht je nach Einsichtsfähigkeit, über der Entscheidung der Eltern, selbst wenn diese sich an Leitlinienempfehlungen orientiert. Allerdings endet dieses Recht bei einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung. Die Partizipation von psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen in der Behandlung bewegt sich in dem Spanungsfeld des geschilderten rechtlichen Rahmens und der zuvor aufgeführten fachlichen und ethischen Verpflichtung zur Information und Partizipation. In diesem Spannungsfeld muss der Versuch unternommen werden, Informations- und Partizipationsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendliche und deren Sorgeberechtigte zu verbessern.

 

Literatur: